Dreißigster
Der Dreißigste steht den Angehörigen des Erblassers zu, die beim Tode in seinem Haushalt gelebt haben. Diesen muss der Erbe für die ersten 30 Tage nach dem Tode Unterhalt im bisherigen Umfange gewähren. Daneben steht den Hausangehörigen auch das Recht zur Nutzung des Hausrats und der Wohnung zu.