Erbauseinandersetzung
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird bis zur Auseinandersetzung der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben, §§ 2032 ff. BGB. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass in der Form der notariellen Beurkundung verfügen. Dieses Recht kann mit dinglicher Wirkung auch durch den Erblasser nicht ausgeschlossen werden.