Erbengemeinschaft
Gibt es im Todesfall mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses wird der Nachlass gemeinsam verwaltet. Während des Bestehens der Erbengemeinschaft stehen die Erlöse des Nachlasses den Miterben anteilig zu. Ebenso dürfen die Miterben den Nachlass gemeinsam nutzen. Besondere Regeln gelten dann, wenn zum Nachlassvermögen ein Unternehmen gehört. In diesem Falle wird das Erbrecht vom Gesellschaftsrecht teilweise überlagert, soweit sich hier Widersprüche ergeben.