Inventarerrichtung
Unter dem Inventar versteht man ein Verzeichnis aller beim Erbfall vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. In dem Inventar müssen auch solche Rechte und Verbindlichkeiten angegeben werden, die beim Erbfall durch Vereinigung untergehen. Das Inventar muss auch eine Beschreibung der Nachlassgegenstände beinhalten und den Wert angeben. Wird das Inventar beim Nachlassgericht eingereicht, können sich die Gläubiger eine Übersicht über den Nachlass verschaffen. Der Erbe kann hierdurch erreichen, dass seine Haftung auf den im Inventar angegeben Nachlass beschränkt werden kann. Das Inventar muss durch das Nachlassgericht oder einen Notar aufgenommen werden.