Kanzlei für Erbrecht

Rechtsanwalt JUDr. Heinz Tausendfreund in Meersburg am Bodensee

Rechtsanwalt JUDr. Heinz Tausendfreund

Anwalt für Erbrecht

Abkömmlinge

Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen einer Person, also Kinder, Enkel und Urenkel. Hierbei werden eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge grundsätzlich gleich behandelt. Dies war bei nichtehelichen und adoptierten Kindern nicht immer so.

Ablieferungspflicht für Testamente

Wer ein Testament in Händen hat, muss es unverzüglich dem Nachlassgericht übergeben, wenn er vom Tod des Erblassers Kenntnis erhält. Ob das Testament gültig ist, beurteilt das Nachlassgericht. Ein Verstoß kann schadensersatzpflichtig machen und im Einzelfall auch strafbar sein.

Abschichtung

Von Abschichtung spricht man, wenn einer der Erben gegen eine Abfindung oder unter Übernahme von Vermögensgegenständen aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Eine Abschichtung ist rechtlich schwierig und sollte nur nach eingehender Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Adoption

Unter Adoption versteht man eine Annahme als Kind. Diese kann auch noch beim Volljährigen erfolgen. Wird ein Kind als Minderjähriger adoptiert, wird er mit allen Rechten und Pflichten in der neuen Familie aufgenommen. Kind und Adoptiveltern werden wechselseitig voll erbberechtig. Das Erbrecht des Kindes zu seinen leiblichen Eltern erlischt. Wird das Kind als Volljähriger adoptiert, bleiben die bisherigen Verwandtschaftsbeziehungen bestehen. Nur zu den Adoptiveltern wird eine familiäre Beziehung hergestellt. Besondere Regeln gelten für Adoptionen, die bis zum 31.12.1976 erfolgt sind. Lassen Sie sich hier durch einen Rechtsanwalt beraten.

Altenteil

Einen Altenteilvertrag schließen Landwirte mit dem Nachfolger ab, der den landwirtschaftlichen Betrieb übernimmt. In diesem Übergabevertrag behält sich der Übergeber (Altenteiler) auf Lebenszeit ein Wohnungsrecht, Naturalleistungen, Nutzungsrechte, Geldrente usw. vor. Der Altenteil wird in einigen Regionen auch Leibgeding genannt. Für derartige Verträge gelten in einigen Bundesländern Sondervorschriften, etwa in Baden-Württemberg oder Bayern.

Anfechtung des Testaments

Ein Testament kann angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund besteht, wenn der Erblasser das Testament aufgrund einer widerrechtlichen Drohung geschrieben hat. Ebenso kann er anfechten, wenn er sich in einem Irrtum über eine Person oder über den wahren Inhalt seines Testaments befunden hat. Auch der Irrtum über bestimmte Erwartungen oder Entwicklungen kann eine Anfechtung begründen. Gesetzlich geregelt ist die Anfechtung beim Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten, auch wenn dieser erst später hinzugekommen ist, etwa durch erneute Heirat. Die Anfechtung kann auch nach dem Tode durch denjenigen erfolgen, der hiervon begünstigt wird. Sie muss binnen einer Frist von 1 Jahr ab Kenntnis vom Grund der Anfechtung erfolgen. Durch die Anfechtung wird das gesamte Testament oder auch nur der Teil unwirksam, der davon betroffen ist. Das Gleiche gilt auch für andere Verfügungen von Todes wegen, wie etwa einen Erbvertrag. Eine Anfechtung ist rechtlich schwierig und sollte nur nach genauer Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Annahme der Erbschaft

Die Annahme der Erbschaft erfolgt entweder ausdrücklich oder durch Ablauf der Frist zur Ausschlagung. Die Annahme kann angefochten werden, wenn der Erbe bei der Annahme einem Irrtum unterlegen war. Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht binnen der gleichen Fristen wie die Ausschlagung (6 Wochen oder 6 Monate) erfolgen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfechtungsgrund.

Anrechnung auf den Pflichtteil

Der Pflichtteilsberechtigte muss sich Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten in bestimmtem Rahmen anrechnen lassen. Dazu gehören solche Schenkungen, bei denen der Erblasser schon bei der Schenkung die Anrechnung bestimmt hat. Außerdem sind Ausstattungen anrechnungspflichtig.

Anwachsung

Bei der Anwachsung erhöht sich der Erbteil eines Miterben durch den Wegfall eines anderen Miterben. Dies tritt etwa ein, wenn Erben vor dem Erbfall durch Tod, Erbverzicht oder Ausschlagung wegfallen. Der Erblasser kann dies verhindern, indem er Ersatzerben bestimmt. In bestimmten Fällen ist dies sogar gesetzlich vorgesehen (Abkömmlinge, Nacherben).

Aufgebotsverfahren

Das Aufgebotsverfahren spielt eine Rolle, wenn die Gefahr besteht, dass der Nachlass überschuldet ist. Durch das Verfahren werden die Nachlassgläubiger aufgefordert, sich binnen einer bestimmten Frist (wenigstens 6 Wochen, höchstens 6 Monate) beim Nachlassgericht zu melden. Kommen Nachlassgläubiger der Aufforderung nicht nach, werden sie ausgeschlossen.

Auflage

Eine Auflage ist eine testamentarische Anordnung, die einen Erben oder Vermächtnisnehmer verpflichtet, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. Allerdings hat der Begünstigte der Auflage kein eigenes Forderungsrecht. Soll eine Auflage gesichert durchgeführt werden, so ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers erforderlich.

Auseinandersetzung

Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist die Verteilung des Nachlasses unter die Erben bei einer Erbengemeinschaft. Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Miterben den Nachlass gemeinsam, soweit dies nicht durch einen Testamentsvollstrecker erfolgt. Die Auseinandersetzung des Nachlasses folgt speziellen gesetzlichen Regeln, wenn die Erbengemeinschaft sich nicht einig ist. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, wenn nicht der Erblasser die Auseinandersetzung durch Testament ausgeschlossen oder aufgeschoben hat.

Ausgleichung

Abkömmlinge müssen bestimmte Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten sowie Leistungen für den Erblasser untereinander ausgleichen. Dies betrifft zum einen Schenkungen, bei denen die Ausgleichung angeordnet wurde, dann Ausstattungen für Abkömmlinge und schließlich Dienstleistungen der Abkömmlinge für den Erblasser, etwa durch Pflegeleistungen.

Auskunftsanspruch

Bestimmten Berechtigten steht im Erbfall ein Auskunftsanspruch zur Seite, um seine Rechte durchsetzen zu können. Insbesondere hat der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben. Der Erbe wiederum kann Auskunft von den Hausgenossen des Erblassers und von solchen Personen verlangen, die den Nachlass in Besitz gehabt haben.

Auslegung

Durch Auslegung ist der Inhalt von letztwilligen Verfügungen zu ermitteln. Nach den allgemeinen Grundsätzen ist der Inhalt hierbei nicht an dem buchstäblichen Sinn, sondern an dem tatsächlichen Willen des Erblassers festzumachen. Hierbei ist bei Verfügungen von Todes wegen eine wohlwollende Auslegung vorzunehmen, um die Wirksamkeit eines Testaments zu erhalten. Für viele Punkte enthält das Gesetz Auslegungsregeln, die Zweifelsfälle entscheiden können.

Ausschlagung

Der Erbe ist grundsätzlich berechtigt, das Erbe auszuschlagen. Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Die Erklärung muss binnen 6 Wochen, nachdem der Erbe Kenntnis vom Tode und von seiner Berufung als Erbe erhalten hat, erfolgen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hielt sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, so beträgt die Frist 6 Monate. Durch die Ausschlagung wird der Ausschlagende so behandelt, als wenn er beim Erbfall nicht mehr gelebt hätte.

Ausstattung

Die Ausstattung ist in § 1624 BGB gesetzlich geregelt. Es ist das, was die Eltern einem Kind zur Eheschließung oder zur Begründung einer Lebensstellung zuwenden. Dies ist etwa eine Aussteuer, Mitgift, die Übertragung eines Unternehmens, die Einrichtung einer Praxis oder Ähnliches.

Bankvollmacht

Die Bankvollmacht an einen Dritten ist für die Abwicklung des Nachlasses von praktischer Bedeutung. Die Vollmacht wirkt über den Tod hinaus, wenn es nicht anders angeordnet wurde. Die Erben können aber eine Vollmacht nach dem Tode widerrufen. Vorsicht ist geboten, wenn ausländisches Vermögen vorhanden ist. In vielen romanischen Ländern (z. B. Spanien) erlöschen Vollmachten mit dem Tode.

Befreiter Vorerbe

Ein befreiter Vorerbe ist ein Vorerbe, der durch den Erblasser von bestimmten Bindungen freigestellt wird. So darf der nicht befreite Vorerbe nur die Nutzungen des Erbes für sich behalten, während er den Vermögensstamm dem Nacherben erhalten muss. Der Erblasser kann dem Vorerben aber auch den Verbrauch des Nachlasses gestatten. Auch der befreite Vorerbe kann aber nicht den Nachlassstamm verschenken.

Behindertentestament

Unter einem Behindertentestament versteht man eine letztwillige Verfügung, in der wegen des Vorhandenseins eines Behinderten besondere Anordnungen getroffen werden. Regelmäßig wünschen Eltern bei einem behinderten Kind, dass dieses nach Möglichkeit durch den Nachlass begünstigt wird. Wird das Vermögen allerdings dem Behinderten zugewandt, so führt dies oft zur Übernahme des Vermögens durch die Sozialhilfeträger. Eine besondere Begünstigung des Behinderten ist damit nicht möglich. Durch ein Behindertentestament wird in solchen Fällen dafür gesorgt, dass die Zuwendungen nur als Naturalleistungen erfolgen, sodass eine Anrechnung auf Sozialleistungen ausgeschlossen werden kann. Wegen der begrenzten Möglichkeiten der zulässigen Gestaltungen ist in solchen Fällen eine qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine bestimmte Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments. Diese kann von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. In einem Berliner Testament setzen sich die Eltern jeweils wechselseitig als Erben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben ein. Das Berliner Testament ist wegen seiner Einfachheit weithin üblich, weist aber Nachteile wegen des zweifachen Anfalls von Erbschaftssteuer und dem Risiko von Pflichtteilsansprüchen auf. Es kann bei größerem Vermögen nicht empfohlen werden. Die Ziele des Berliner Testaments können mit anderen Gestaltungen ebenso erreicht werden.

Bestattung

Wie der Verstorbene zu bestatten ist, kann er selbst bestimmen. Der Will kann im Testament, aber auch formlos festgelegt werden. Ist eine Festlegung nicht festzustellen, so entscheiden nicht die Erben, sondern die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, wobei der Wille des überlebenden Ehegatten und dann der Kinder denen der weiteren Verwandten vorgeht. Die Kosten der Bestattung haben aber gleichwohl die Erben zu tragen.

Dreimonats-Einrede

Dem Erben steht während der ersten 3 Monate nach Annahme der Erbschaft die Möglichkeit zur Seite, die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern. Er soll in die Lage versetzt werden, sich während dieser Zeit einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen.

Dreißigster

Der Dreißigste steht den Angehörigen des Erblassers zu, die beim Tode in seinem Haushalt gelebt haben. Diesen muss der Erbe für die ersten 30 Tage nach dem Tode Unterhalt im bisherigen Umfange gewähren. Daneben steht den Hausangehörigen auch das Recht zur Nutzung des Hausrats und der Wohnung zu.

Dürftigkeitseinrede

Die Dürftigkeitseinrede kann ein Erbe erheben, wenn der Nachlass nicht ausreicht, die Gläubiger zu bedienen. Er wird von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn weder die Nachlassverwaltung noch die Eröffnung einer Nachlassinsolvenz möglich ist, weil nicht einmal hierfür Vermögen vorhanden ist. Er kann hierdurch verhindern, dass er auch mit seinem eigenen Vermögen für Nachlassschulden einstehen muss.

Enterbung

Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen einen Verwandten oder den Ehegatten von der Erbfolge ausschließen. Er kann, muss aber nicht weitere Verfügungen treffen. Durch die alleinige  Enterbung treten unter Umständen die Abkömmlinge des Enterbten an dessen Stelle.

Erbauseinandersetzung

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird bis zur Auseinandersetzung der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben, §§ 2032 ff. BGB. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass in der Form der notariellen Beurkundung verfügen. Dieses Recht kann mit dinglicher Wirkung auch durch den Erblasser nicht ausgeschlossen werden.

Erbe

Erbe ist immer derjenige oder diejenigen (bei mehreren Erben), der das Vermögen des Verstorbenen ganz oder teilweise erhält. In der Zuwendung von einzelnen Vermögensgegenständen, etwa einem Sparbuch, liegt regelmäßig keine Erbeinsetzung, sondern die Zuwendung eines Vermächtnisses. Erbe kann nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Eine Ausnahme gilt nur für Kinder, die bereits gezeugt, aber noch nicht geboren sind.

Erbengemeinschaft

Gibt es im Todesfall mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses wird der Nachlass gemeinsam verwaltet. Während des Bestehens der Erbengemeinschaft stehen die Erlöse des Nachlasses den Miterben anteilig zu. Ebenso dürfen die Miterben den Nachlass gemeinsam nutzen. Besondere Regeln gelten dann, wenn zum Nachlassvermögen ein Unternehmen gehört. In diesem Falle wird das Erbrecht vom Gesellschaftsrecht teilweise überlagert, soweit sich hier Widersprüche ergeben.

Erbenhaftung

Der Erbe tritt grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Insoweit muss er auch für die Schulden des Erblassers aufkommen. Er kann seine Haftung allerdings unter engen Voraussetzungen auf den übernommenen Nachlass begrenzen. Hierzu kann er sich etwa der Nachlassverwaltung bedienen oder durch Errichtung eines Inventars die Haftung eingrenzen. Ist der Nachlass überschuldet, kann er auch vom Nachlassinsolvenzverfahren Gebrauch machen.

Erbfolge, gesetzliche

Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn und soweit der Erblasser nichts durch Verfügung von Todes wegen geregelt hat. Die gesetzliche Erbfolge ist eine Verwandtenerbfolge in Ordnungen. Daneben ist auch der Ehegatte gesetzlicher Erbe. Die gesetzlichen Erben der 1. Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen und schließen Erben anderer Ordnungen aus. An die Stelle verstorbener Kinder treten dessen Abkömmlinge. Die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren – andere – Abkömmlinge. Im Prinzip gelten innerhalb der Ordnung ähnliche Regeln wie bei den Erben erster Ordnung. Die gesetzlichen Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dies setzt sich so fort. Der Ehegatte erbt neben Erben der ersten Ordnung ¼ des Nachlasses und neben Erben der zweiten Ordnung die Hälfte. Bestand zwischen den Ehegatten Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der Anteil um jeweils ein weiteres Viertel. Ab der dritten Ordnung verdrängt der Ehegatte bis auf die Großeltern alle weiteren Verwandten völlig. Sind gesetzliche Erben nicht feststellbar, so erbt das jeweilige Bundesand, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Erbschaftskauf

Durch den Erbschaftskauf erwirbt ein Dritter vom Erben die Erbschaft in ihrer Gesamtheit. Bei einem Miterben erwirbt er dessen Anteil. Mit dem Erwerb übernimmt der Erbschaftskäufer auch die gesamten Nachlassverbindlichkeiten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Erbschaftskauf bedarf der notariellen Beurkundung.

Erbschaftsteuer

Der Erwerb durch Erbschaft unterliegt der Erbschaftsteuer. Besteuert wird die Bereicherung des jeweiligen Erben. Die Nachlassverbindlichkeiten sind deshalb ebenso wie die Kosten der Nachlassabwicklung, der Befriedigung von Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen in Abzug zu bringen. Als Wert wird in Zukunft der Verkehrswert zugrunde zu legen sein. Kleinere Positionen, etwa des Hausrates, bleiben weitgehen steuerfrei.

Erbschein

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt und bescheinigt den Erben, dass sie Erben geworden sind. Der Erbschein kann in verschiedenen Formen ausgestellt werden. Als Alleinerbschein dokumentiert er die Stellung des Alleinerben. Sind mehrere Erben vorhanden, so kann jedem von ihnen ein Teilerbschein oder auch allen ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden. Der Erbschein weist hier die einzelnen Miterben und grundsätzlich deren Anteil am Erbe aus. Ist nur ein Teil des Nachlassvermögens im Inland, so kann ein auf das deutsche Vermögen beschränkter Erbschein ausgestellt werden. Schließlich enthält der Erbschein in allen Fällen auch etwaige Beschränkungen, wie die Einsetzung vom Nacherben oder eines Testamentsvollstreckers. Der Ausstellung des Erbscheins gehen immer Ermittlungen des Nachlassgerichtes voraus, damit kein unrichtiger Erbschein erteilt wird. Allerdings wird ein Erbschein nicht rechtskräftig. Er kann jederzeit wieder eingezogen werden, wenn sich seine Unrichtigkeit im Nachhinein herausstellt. Für außenstehende Dritte hat er aber die Vermutung der Richtigkeit für sich, sodass diese wenigstens gutgläubige erwerben können.

Erbunwürdigkeit

Erbunwürdigkeit liegt dann vor, wenn ein Erbe sich massiv gegen den Erblasser „vergangen“ hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er den Erblasser getötet oder zu töten versucht hat oder er widerrechtlich eine Verfügung von Todes wegen verhindert oder die Errichtung einer solchen erreicht hat. In der Praxis kommen derartige Fälle kaum vor. Zu beachten ist, dass die Erbunwürdigkeit durch Anfechtung geltend gemacht werden muss. Anfechtungsberechtigt ist derjenige, dem dies zum Vorteil gereicht.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist im Gegensatz zum Testament ein zweiseitiger Vertrag. Er muss allerdings wenigstens eine Verfügung von Todes wegen enthalten. Die Vertragspartner sind durch einen Erbvertrag gebunden, soweit sie sich nicht einen Widerruf, ggf. unter bestimmten Vorgaben, vorbehalten haben. Der Erbvertrag muss höchstpersönlich abgeschlossen werden und bedarf der notariellen Beurkundung. Durch den Erbvertrag wird die Berechtigung, über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen, nur in einer Hinsicht beschränkt: Die Schenkung von Vermögen zur Benachteiligung des Vertragserben ist nicht zulässig.

Erbverzicht

Verwandte, der Ehegatte oder der Lebenspartner können durch Erbverzichtsvertrag auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Erbverzicht bedarf der notariellen Beurkundung. Folge des Erbverzichtsvertrages ist, dass der Verzichtende so behandelt wird, als sei er beim Tode des Erblassers nicht mehr vorhanden. Damit können sich Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche anderer ergeben. Ein Erbverzichtsvertrag ist auch der Pflichtteilsverzichtsvertrag, bei dem nur auf das Pflichtteilsrecht verzichtet wird. In dieser Form ist der Vertrag nicht selten. Zu beachten ist, dass mit dem Vertrag auf ein zukünftiges Erb- oder Pflichtteilsrecht schon zu Lebzeiten des Erblassers verzichtet wird. Dieser ist deshalb auch Vertragspartner.

Ersatzerbe

Ersatzerbe ist der Erbe, der nur dann zum Zuge kommt, wenn der eigentliche Erbe vor dem Tode wegfällt. Für bestimmte Konstellationen enthält das Gesetz Auslegungsregeln für eine Ersatzerbfolge. So ist ein Abkömmling Ersatzerbe seiner Eltern, ein Nacherbe Ersatzerbe des Vorerben.

Freibeträge der Erbschaftsteuer

Die Freibeträge der Erbschaftsteuer richten sich nach der Nähe zum Erblasser. So erhalten der Ehegatte einen Freibetrag von 500.000,00 €, die Kinder von 400.000,00 €, ebenso Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder und verstorbener Stiefkinder. Enkel erhalten einen Freibetrag von 200.000,00 €. Erben der Steuerklasse II (Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Partner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft) und Erben der Steuerklasse III erhalten einen Freibetrag von 20.000,00 €. Daneben gibt es für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und die Kinder unter bestimmten Voraussetzungen noch einen Versorgungsfreibetrag.

Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die Besonderheit besteht vor allem darin, dass hierdurch eine gewisse Bindung des anderen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners eintritt. Ein Widerruf ist zu Lebzeiten zwar immer gemeinsam möglich, gegen den Willen des anderen Ehegatten/Lebenspartners aber nur, wenn bestimmte Formen eingehalten werden. Hierbei ist eine qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt unumgänglich. Nach dem Tode des ersten Ehegatten kann sich der zweite nur noch durch Ausschlagung lösen. Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist formal etwas einfacher. Bei der eigenhändigen Niederschrift kann der eine Ehegatte/eingetragene Lebenspartner das Testament niederschreiben. Der andere muss nur seine Unterschrift hinzusetzen. Zu beachten ist, dass gemeinsame Testamente im Ausland nicht überall anerkannt sind. Bei Auslandssachverhalten bedarf es einer genauen Prüfung der Zulässigkeit.

Gesamtrechtsnachfolge

Das deutsche Erbrecht führt zum Vermögensübergang im Ganzen vom Erblasser auf den/die Erben. Der Übergang tritt durch Gesetz ein und betrifft sämtliche Vermögensbeziehungen des Erblassers. Eine Sondererbfolge in bestimmte Vermögensgegenstände gibt es außer bei der Hoferbfolge und bei Beteiligungen an Personengesellschaften nicht.

Gütertrennung und Erbteil

Die Gütertrennung durch den Abschluss eines Ehevertrages hat auch Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall hat der Ehegatte keine Möglichkeit der Erhöhung seines Erbteils um 1/4 nach § 1371 BGB. Allerdings erhöht sich bei der Gütertrennung der Anteil des Ehegatten von 1/4 auf 1/3, wenn der Erblasser 2 Kinder hinterlassen hat. Die gesetzliche Erbfolge hat auch Auswirkungen auf den Pflichtteil.

Hoferbe

Der Hoferbe wird nach der Höfeordnung nach besonderen Kriterien bestimmt. Maßgeblich ist zunächst, ob einer der Miterben durch den Erblasser als Hoferbe bestimmt wurde, oder ihm der Hof bereits vor dem Tode zur Bewirtschaftung übergeben wurde. Ansonsten kommt es zunächst auf die Eignung an, und bei gleicher Eignung auf das Alter. Es gibt immer nur einen Hoferben. Der Hoferbe muss die weichenden Miterben dann auszahlen.

Höfeordnung

Die Höfeordnung ist ein Gesetz, das in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen gilt. Es regelt die besondere Erbfolge für Bauernhöfe in diesen Ländern. Das Ziel der Höfeordnung besteht in der Erhaltung der landwirtschaftlichen Hofstellen bei einem für die Bewirtschaftung geeigneten Erben. Alle anderen Erben erhalten nur – geringe – Abfindungen. Voraussetzung für die Anwendung der Höfeordnung ist neben weiteren Punkten die Eintragung eines Hofvermerks im Grundbuch. Ähnliche Vorschriften sind auch in einigen anderen Bundesländern für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Kraft.

Inventarerrichtung

Unter dem Inventar versteht man ein Verzeichnis aller beim Erbfall vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. In dem Inventar müssen auch solche Rechte und Verbindlichkeiten angegeben werden, die beim Erbfall durch Vereinigung untergehen. Das Inventar muss auch eine Beschreibung der Nachlassgegenstände beinhalten und den Wert angeben. Wird das Inventar beim Nachlassgericht eingereicht, können sich die Gläubiger eine Übersicht über den Nachlass verschaffen. Der Erbe kann hierdurch erreichen, dass seine Haftung auf den im Inventar angegeben Nachlass beschränkt werden kann. Das Inventar muss durch das Nachlassgericht oder einen Notar aufgenommen werden.

Lebenspartner und Erbrecht

Der eingetragene Lebenspartner ist durch das Lebenspartnerschaftsgesetz einem Ehegatten weitgehend gleichgestellt. Er ist gesetzlicher Erbe und kann ein gemeinschaftliches Testament errichten. Seine gesetzliche Erbquote entspricht ebenfalls dem Ehegatten und richtet sich nach dem Güterstand bzw. Vermögensstand.

Lebensversicherung

Durch den Abschluss einer Lebensversicherung kann der Erblasser einem Bedachten unter Lebenden etwas zuwenden. Hierdurch muss er den Bedachten als Begünstigten des Vertrages einsetzen. Die Versicherungssumme fällt in diesem Fall nicht in den Nachlass. Allerdings spielt sie bei Pflichtteilsansprüchen eine Rolle, weil sich hierauf ein Pflichtteilsergänzungsanspruch stützen kann. Unabhängig hiervon ist aber die Versicherungssumme zu versteuern.

Mietvertrag und Erbrecht

Beim Tode eines Mieters gelten für die Fortsetzung des Mietverhältnisses besondere Regeln, die in den mietrechtlichen Vorschriften enthalten sind. In das Mietverhältnis treten in erster Linie nicht die Erben ein, sondern zunächst der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Erblasser einen gemeinsamen Hausstand führte. Hatte er weder einen Ehegatten noch einen Lebenspartner, so treten die im Haushalt lebenden Kinder oder andere Personen ein, die dauerhaft mit dem Erblasser in der Wohnung lebten. Die Eintrittsberechtigten können binnen 1 Monats nach Kenntnis vom Tode des Erblassers der Fortsetzung widersprechen oder in der gleichen Frist mit gesetzlicher Frist kündigen.

Nacherbe

Der Nacherbe wird erst Erbe, wenn der Nacherbfall eintritt. Bis dahin ist ein anderer Erbe, nämlich der Vorerbe. Wann der Nacherbfall eintritt, bestimmt der Erblasser. Meistens ist dies der Todesvorerben, manchmal der Zeitpunkt der Wiederverheiratung des Vorerben oder ein bestimmtes Alter eines der Beteiligten. Dem Nacherben steht schon vor dem Nacherbfall eine rechtliche Position, das Nacherbenanwartschaftsrecht zu. Dieses Recht kann übertragen und vererbt werden. Regelmäßig ist der Vorerbe in seiner Verwendung des Nachlasses mehr oder weniger beschränkt, damit auch der Nacherbe noch etwas erhält. Ist der Vorerbe nicht befreit, dann erhält er nur die Nutzungen.
Der Nacherbe hat gegenüber dem Vorerben Kontroll- und Informationsrechte.

Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist das für die Nachlasssachen zuständige Gericht. Es ist regelmäßig das Amtsgericht, das für den letzten Wohnort des Erblassers zuständig ist. Ausnahmen gibt es etwa in Baden-Württemberg. Hier übernehmen die staatlichen Notariate teilweise die Aufgaben des Nachlassgerichts. Besonderheiten bestehen auch bei der Vererbung von landwirtschaftlichen Betrieben, für die teilweise die Landwirtschaftsgerichte zuständig sind. Bei den Amtsgerichten sind die jeweiligen Aufgaben teilweise den Rechtspflegern, teilweise den Richtern zugewiesen. Das Nachlassgericht ist für die Sicherung des Nachlasses, die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen, die Erteilung von Erbscheinen und weitere Vorgänge zuständig.

Nachlasspfleger

Das Nachlassgericht kann einen Nachlasspfleger einsetzen, wenn die Sicherung des Nachlasses erforderlich ist. Regelmäßig wird dies dann umgesetzt, wenn die Erben unbekannt sind. Der Nachlasspfleger darf nur den Nachlass sichern, wobei er aber auch den Nachlass veräußern darf, um Gläubiger zu befriedigen. Er unterliegt der Aufsicht des Nachlassgerichts.

Nachlassspaltung

Eine Nachlassspaltung kann eintreten, wenn ausländische Rechtsordnungen bei einem Erbfall zu berücksichtigen sind.

Nachlassverwaltung

Eine Nachlassverwaltung kann auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht angeordnet werden. Damit kann der Erbe erreichen, dass sich seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt. Das Gericht bestellt dann einen Nachlassverwalter, der sich dann um die Abwicklung kümmert.

Nachlassverzeichnis

Ein Nachlassverzeichnis ist -wie auch das Inventar- eine Zusammenstellung der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Üblicherweise werden auch die durch den Erbfall ausgelösten Kosten mitaufgestellt. Ein Nachlassverzeichnis muss der Erbe etwa für den Pflichtteilsberechtigten, der Testamentsvollstrecker für die Erben machen.

Nießbrauch

Der Nießbrauch ist ein beliebtes Gestaltungsrecht in der vorwerggenommenen Erbfolge. Aber auch bei der Vererbung spielt er in Form des Nießbrauchvermächtnisses eine Rolle. Der Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht an einer Sache oder einem Recht. Üblich ist der Nießbrauch an Grundstücken oder an Wohnungen. Bei der vorwerggenommenen Erbfolge wird etwa das Eigentum an eine später als Erbe vorgesehene Person (etwa Sohn oder Tochter) übertragen, während sich der Schenker den Nießbrauch auf Lebenszeit vorbehält. Er hat dann die Nutzungen, etwa die Möglichkeit zum Wohnen oder Miete zu erzielen, bis zu seinem Tode. Mit diesem Ereignis fällt der Nießbrauch weg und der Beschenkte wird jetzt unbelasteter Eigentümer. Die Einräumung eines Nießbrauchvermächtnisses durch Testament ersetzt oft die Gestaltung Vorerbe / Nacherbe, weil es in der Regel steuerlich günstiger ist.

Nottestament

Das Nottestament ist eine besondere Gestaltungsform, die aber nur eine zeitlich begrenzte Gültigkeit ist. Nottestamente können nur in Notfällen errichtet werden, etwa wenn zu befürchten ist, dass der Erblasser einen Notar zur Testamentserrichtung nicht mehr erreichen kann. Besteht die Notsituation nicht mehr, so verliert das Nottestament nach 3 Monaten seine Gültigkeit. Es hat deshalb in der Praxis so gut wie keine Bedeutung. Regelmäßig sind hierfür 3 Zeugen erforderlich, die eine Niederschrift errichten.

Pflichtteil

Pflichtteil ist der Teil des Nachlasses, auf den bestimmte Familienangehörige trotz Ausschlusses von der Erbfolge einen Anspruch haben. Ein Pflichtteilsanspruch können haben der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder des Erblassers. Sind seine Kinder vorhanden, können auch die Eltern des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch haben. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch gegen den Nachlass und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsbeschränkung und Pflichtteilsentziehung

Der Pflichtteilsanspruch kann nur in absoluten Ausnahmefällen entfallen oder beschränkt sein. Entfallen kann er dann, wenn einer der in den §§ 2333 ff. BGB enthaltenen Fälle vorliegt. Dies kommt etwa dann in Frage, wenn der Berechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat. Weiter muss die Entziehung durch Verfügung von Todes wegen angeordnet werden. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, muss sich in jedem Fall beraten lassen. Die Anforderungen sind so hoch, dass die Pflichtteilsentziehung nur eine ganz geringe Relevanz hat. Häufiger kommt die Pflichtteilsbeschränkung vor. Diese kommt in Betracht, wenn ein Abkömmling überschuldet ist. In diesem Fall kann der Abkömmling nur als Vorerbe eingesetzt werden und die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen werden, so dass der Abkömmling nur den Reinertrag des Vermögens erhält.

Pflichtteilsergänzung

Die Pflichtteilsergänzung kommt in Betracht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten bereits Vermögen auf Dritte im Wege der Schenkung übertragen hat. Um diese Umgehungsmöglichkeit auszuhebeln, werden derartige Schenkungen beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt. Dies gilt nur für solche Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tode erfolgt sind. Diese 10-Jahresfrist hat allerdings bei Schenkungen an den Ehegatten nur eine geringe Bedeutung, weil die Frist in diesem Falle erst mit dem Ende der Ehe beginnt, also in der Regel dann mit dem Tod des anderen Ehegatten. Gleiches gilt auch für Lebenspartner.

Pflichtteilsverzicht

Pflichtteilsverzicht ist eine besondere Form des Erbverzichts, wenn er vor dem Tode des Erblassers vereinbart werden soll. Er erfordert deshalb auch die formalen Voraussetzungen des Erbverzichts. Er kann aber auch nach dem Tode des Erblassers mit den Erben vereinbart werden. Dann ist er an keine besondere Form gebunden.

Rechtswahl

Eine Rechtswahl kommt vor, wenn ausländische Rechte in Betracht zu ziehen sind. Je nach Art der Rechtswahl sind verschiedene Formen denkbar. So können Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen eine Rechtswahl für ihre Ehe durch einen Ehevertrag ausüben. Dies kommt dann in Betracht, wenn die Ehegatten im Ausland leben oder verschiedene Nationalitäten haben. Das Eherecht ist für Nachlassregelungen von Bedeutung, weil es Vorfragen regelt. Ebenso kommt eine Rechtswahl durch Testament oder Erbvertrag in Betracht, etwa wenn ausländisches Vermögen vorhanden ist oder der Erblasser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat. Ob Rechtswahlmöglichkeiten bestehen, muss an den jeweils im Einzelfall heranzuziehenden Rechten beurteilt werden.

Scheidung und Testament

Die Ehescheidung kann auf die Wirksamkeit von Testamenten Einfluss nehmen. Wird durch ein Testament oder ein Erbvertrag der Ehegatte begünstigt, so wird ein derartiges Testament im Falle der Scheidung regelmäßig unwirksam. Weil die Dauer eines Scheidungsverfahrens oft nicht in der Hand der Beteiligten liegt, tritt dies bereits dann ein, wenn der Erblasser einen Scheidungsantrag gestellt hatte und beim Todesfall die Voraussetzungen für eine Scheidung (also insbesondere der Ablauf der Wartefrist) gegeben waren.

Schenkung auf den Todesfall

Neben einer Vererbung von Vermögen kann auch eine Schenkung auf den Todesfall erfolgen. Auch für eine solche Schenkung sind die Vorschriften für die Verfügungen von Todes wegen, also insbesondere die Formvorschriften, anzuwenden. Eine Ausnahme wird aber dann gemacht, wenn der Schenker die Schenkung bereits vollzogen hat. In diesem Falle gelten die Vorschriften über die Schenkungen unter Lebenden. Von dieser Möglichkeit wird häufig bei der Übertragung von Bankguthaben zum Zeitpunkt des Todes Gebrauch gemacht.

Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer entspricht der Erbschaftssteuer und ist auch im gleichen Gesetz geregelt Die Unterschiede sind in den Auswirkungen nur gering. Im Einzelfall wird bei einigen Freibeträgen differenziert. So haben etwas die Eltern und Großeltern bei Schenkungen durch ein Kind oder Enkelkind einen geringeren Freibetrag (20.000,00 €) als im Todesfall (100.000,00 €).

Schlusserbe

Der Schlusserbe ist der letzte Erbe in einer Kette von weiteren Erben. Im Allgemeinen ist er der Erbe des überlebenden Ehegatten beim Berliner Testament. Er unterscheidet sich vom Nacherben dadurch, dass er sein Erbe nur vom überlegenden Ehegatten ableitet, der zunächst Vollerbe geworden ist. Bedeutung hat dies vor allem für die sich aus der Stellung eines Vorerben bestehenden Bindungen. Bei gemeinsamen Testamenten ist im Einzelfall zu prüfen, welche Lösung gewählt wurde.

Stiftung

Mit Errichtung einer Stiftung besteht die Möglichkeit, Vermögen festzulegen, so dass in der Regel nur die Erträge für bestimmte vom Stifter vorgesehene Zwecke verwendet werden dürfen. Weil der Grundstock des Vermögens im Regelfall erhalten bleiben muss, ist eine Stiftung erst ab einem gewissen Mindestvermögen sinnvoll, dessen Höhe von den Zielen der Stiftung abhängt. Soll die Stiftung gemeinnützigen Zwecken dienen, so liegt die Untergrenze des Stiftungsvermögens für eine selbständige Stiftung wohl bei 500.000,00 €. Daneben gibt es noch die unselbständige Stiftung, die an bereits bestehende Stiftungen angefügt wird. Hier sind auch schon geringere Vermögen ausreichend, etwa ab 50.000,00 €, um etwas zu erreichen. Neben den gemeinnützigen Stiftungen gibt es auch noch Familienstiftungen. Diese dienen ausschließlich dem Zweck bestimmter Familien. Häufig hält eine solche Stiftung die Anteile an Unternehmen.

Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch ist nach dem Gesetz mit dem Erbfall fällig. Da er ein Geldanspruch ist, kann er die Erben dazu zwingen, das vorhandene Vermögen kurzfristig zu veräußern. Ein solches Vorgehen führt leicht zu einer Veräußerung unter Preis oder zu Unzeit. Um dem Erben hier etwas Luft zu lassen, besteht in besonderen Fällen die Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch stunden zu lassen.

Teilungsanordnung

Eine Teilungsanordnung kann ein Erblasser im Testament treffen, wenn er möchte, dass bestimmte Vermögensgegenstände unter Anrechnung auf ihre Erbquote einzelnen Erben zufallen sollen. Ob im Einzelfall eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis vorliegt ist durch Auslegung zu ermitteln.

Teilungsversteigerung

Die Teilungsversteigerung ist eine Möglichkeit, den Nachlass auseinandersetzungsreif zu machen. Sind Grundstücke im Nachlass, so scheidet eine Teilung des Erbes in natura aus. Wollen in dieser Situation einzelne Erben die Auseinandersetzung verzögern, so kann ein auseinandersetzungsbereiter Miterbe die Auseinandersetzung erzwingen, indem er zunächst sämtliches Vermögen in Geld umsetzen lässt. Bei Grundstücken erfolgt dies durch die Teilungsversteigerung. Das Verfahren läuft wie bei einer Zwangsversteigerung von Grundstücken ab.

Testament

Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der Erblasser die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tode regelt. Es bedarf bestimmter Formen, um wirksam zu sein. So muss es entweder notariell beurkundet oder vollständig handschriftlich vom Erblasser (eigenhändig) niedergeschrieben und unterschrieben worden sein. Ort und Datum sollen angegeben werden. Im Ausland gibt es auch abweichende Formen. Ehegatten oder Lebenspartner dürfen auch ein gemeinsames Testament errichten.

Testamentseröffnung

Die Eröffnung der Testamente (und Erbverträge) erfolgt nach dem Tode des Erblassers durch das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht übermittelt nach der Eröffnung beglaubigte Kopien der letztwilligen Verfügungen an die Beteiligten, also die nächsten Verwandten und die in den Testamenten erwähnten Personen. Um die Eröffnung durchführen zu können, werden die beim Amtsgericht oder beim Notar hinterlegten Testamente dem Nachlassgericht automatisch übermittelt. Andere Testamente müssen dem Nachlassgericht eingereicht werden. Die Eröffnung der Testamente ist u.a. für die Ausschlagungsfristen von Bedeutung, weil diese erst mit der Eröffnung beginnen.

Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker kann vom Erblasser eingesetzt werden, um seinen letzten Willen durchzusetzen. Dies ist insbesondere bei schwierigen Vermögensverhältnissen und größeren Vermögen sinnvoll. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Nachlassauseinandersetzung zu bewirken (Abwicklungsvollstrecker). In manchen Fällen ist er auch als Dauertestamentsvollstrecker eingesetzt, um langfristig den Nachlass zu sichern. Die Bestimmung der Person obliegt dem Erblasser, der die Anordnung in einer Verfügung von Todes wegen treffen muss. Er kann das Bestimmungsrecht aber auch einem Dritten übertragen. Nicht selten wird das örtliche Gericht beauftragt, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ist aus dem Nachlass zu vergüten. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und dem Umfang der Aufgaben.

Testierfähigkeit

Testierfähig ist nach deutschem Recht nur derjenige, der geschäftsfähig ist. Ausnahmsweise können Minderjährige schon ab dem 16. Lebensjahr ein Testament errichten. Allerdings ist Minderjährigen der Weg eines eigenhändigen Testaments verschlossen. Er muss den Notar aufsuchen. Testierunfähig ist auch derjenige, der wegen Geistesschwäche, krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Bewußtseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer Erklärung zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Die Bestellung eines Betreuers führt nicht automatisch zur Testierunfähigkeit.

Untervermächtnis

Ein Untervermächtnis ist ein Vermächtnis, mit dem ein anderer Vermächtnisnehmer belastet wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn einem Bedachten ein Grundstück zugewendet wurde und dieser wiederum einen Teil der Erträge einem Dritten zur Verfügung stellen muss.

Verfügung von Todes wegen

Die Verfügung von Todes wegen ist der Oberbegriff von Testament und Erbvertrag und meint somit beide Alternativen. Daneben versteht man unter Verfügung auch eine einzelne Anordnung in einem Testament oder einem Erbvertrag.

Vermächtnis

Das Vermächtnis ist das Gegenstück zur Einsetzung als Erbe. Während der (Mit-)Erbe, der (Teil-)Rechtsnachfolger des Erblassers wird, erhält derjenige, der mit einem Vermächtnis bedacht ist, einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Gesamtheit der Erben. Regelmäßig werden bestimmte Gegenstände durch Vermächtnis zugewendet. In diesen Fällen ist der Erbe verpflichtet, den konkreten Gegenstand an den Berechtigten herauszugeben. Möglich sind aber auch andere Formen. So kann etwa ein Geldbetrag, ein Anteil an einem Aktiendepot oder sogar ein bestimmter Anteil am Nachlass (Quotenvermächtnis) vermacht werden. In der Praxis kann die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis schwierig werden.

Voraus des Ehegatten

Der Voraus des Ehegatten steht diesem zu, wenn er gesetzlicher Erbe wird. Der Voraus besteht in den Gegenständen des ehelichen Haushalts und den Hochzeitsgeschenken. Ist der Ehegatte neben Kindern Erbe, so beschränkt sich sein Voraus auf diejenigen Haushaltsgegenstände, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Die gleichen Rechte stehen auch dem Lebenspartner zu.

Vorausvermächtnis

Ein Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis, das einer Person zugewandt wird, die gleichzeitig Erbe ist. In der Regel kommt dies dann vor, wenn größere Vermögensgegenstände, wie etwa ein Grundstück, zugewandt werden. Unterschieden wird zwischen der Teilungsanordnung und dem Vorausvermächtnis. Eine Teilungsanordnung liegt vor, wenn die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstandes im Rahmen der Erbquote erfolgen soll. Dann muss der Erbe einen niedrigeren Wert anrechnen lassen und bei einem die Erbquote übersteigenden Wert eine Einzahlung der Differenz in den Nachlass machen. Bei einem Vorausvermächtnis kann er dagegen den überschießenden Teil für sich behalten.

Vorerbe

Der Vorerbe ist ein Erbe, der zunächst das Erbe erhält, aber sein Erbe zu einem späteren Zeitpunkt an einen Dritten (den Nacherben) weitergeben muss. Der Zeitpunkt wird vom Erblasser festgelegt. Häufig ist dieser Zeitpunkt des Todes des Vorerben. Je nach Ausgestaltung des Vorerbrechts hat der Vorerbe größere oder kleinere Rechte. Die meisten Rechte hat der sogenannte „befreite“ Vorerbe. Dieser darf über den Nachlass verfügen. Nicht erlaubt ist auch dem befreiten Vorerben, den Nachlass zu verschenken. Ist der Vorerbe nicht befreit, darf er im allgemeinen nur die laufenden Erträge für sich behalten. Gegenüber dem Nacherben ist er zur Rechenschaft verpflichtet. Er muss auch bestimmte Auskünfte erteilen.

Vorweggenommene Erbfolge

Unter vorweggenommener Erbfolge versteht man keine wirkliche Erbfolge. Vielmehr wird bereits unter Lebenden das umgesetzt, was sonst später erst mit dem Tode eintreten würde. Eine solche vorweggenommene Erbfolge ist insbesondere bei Immobilien oder sonstigen größeren Vermögen sinnvoll, weil hierbei eine bessere Steuerung möglich ist. Hierdurch können häufig auch steuerliche Aspekte umgesetzt werden. Bei Unternehmen muss schließlich auch rechtzeitig dafür gesorgt werden, dass der Nachwuchs ans Ruder kommt. Die Umsetzung einer vorweggenommenen Erbfolge sollte immer von fachkundiger Beratung begleitet sein.

Widerruf einer letztwilligen Verfügung

Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich frei widerrufen werden. Hierzu kann ein früheres Testament (auch in Teilen) geändert oder aufgehoben werden. Die häufigste Möglichkeit besteht darin, ein neues Testament zu errichten, in dem die entsprechenden Anordnungen getroffen werden. Daneben kann der Erblasser auch die Testamentsurkunde vernichten. Dies hat allerdings den Nachteil, dass die Vernichtung mit dem Willen des Erblassers geschehen muss, was der potentiell Begünstigte später nachweisen muss. Deshalb ist einem neuen Testament, das frühere Anordnungen aufhebt, immer der Vorzug zu geben. In besonderen Fällen besteht aber eine Bindung an ein Testament. Dies ist der Fall, wenn ein Erbvertrag geschlossen wurde oder ein gemeinsames Testament von Ehegatten errichtet wurde. Der Widerruf eines gemeinsamen Testaments ist zwar zu Lebzeiten des anderen Ehegatten möglich aber an strenge formale Voraussetzungen geknüpft. Hier sollte man sich fachkundig beraten lassen.

Überschuldung des Nachlasses

Bei einer Überschuldung des Nachlasses hat der Erbe verschiedene Möglichkeiten. Er kann das Erbe ausschlagen, er kann ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, eine Nachlassverwaltung durchführen lassen oder nach Inventarerrichtung die Erschöpfungseinrede erheben. Was im Einzelfall das Beste ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Hier sollte sich der Erbe fachkundig beraten lassen, erst recht, wenn nicht sofort erkennbar ist, ob der Nachlass tatsächlich überschuldet ist.

Zugewinngemeinschaft und Erbrecht

Die Zugewinngemeinschaft ist ein besonderer Güterstand von Ehegatten. Sie ist der gesetzliche Güterstand und deshalb sehr häufig. Dieser Güterstand führt bei Ende der Ehe zu Ausgleichsansprüchen der Ehegatten. Dieser Ausgleich wird beim Ende der Ehe durch den Tod eines der Ehepartner pauschaliert. Hier wird der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ein Viertel erhöht, um so eine Diskussion über die Höhe der Ansprüche zu vermeiden. Der Ehegatte kann allerdings das Erbe ausschlagen und den regulären Zugewinn und sein Pflichtteil verlangen. Ob dies sinnvoll ist, lässt sich in der Regel berechnen. Allerdings muss bedacht werden, dass der Ehegatte dann keinen unmittelbaren Zugriff aufs Erbe mehr hat.

Rechtsanwalt für Erbrecht JUDr. Heinz Tausendfreund in Meersburg am Bodensee freut sich auf Mandanten aus Meckenbeuren und Umgebung.

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