Kanzlei für Erbrecht

Rechtsanwalt JUDr. Heinz Tausendfreund in Meersburg am Bodensee

Der Pflichtteilsanspruch kann nur in absoluten Ausnahmefällen entfallen oder beschränkt sein. Entfallen kann er dann, wenn einer der in den §§ 2333 ff. BGB enthaltenen Fälle vorliegt. Dies kommt etwa dann in Frage, wenn der Berechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat. Weiter muss die Entziehung durch Verfügung von Todes wegen angeordnet werden. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, muss sich in jedem Fall beraten lassen. Die Anforderungen sind so hoch, dass die Pflichtteilsentziehung nur eine ganz geringe Relevanz hat. Häufiger kommt die Pflichtteilsbeschränkung vor. Diese kommt in Betracht, wenn ein Abkömmling überschuldet ist. In diesem Fall kann der Abkömmling nur als Vorerbe eingesetzt werden und die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen werden, so dass der Abkömmling nur den Reinertrag des Vermögens erhält.

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