Testamentseröffnung
Die Eröffnung der Testamente (und Erbverträge) erfolgt nach dem Tode des Erblassers durch das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht übermittelt nach der Eröffnung beglaubigte Kopien der letztwilligen Verfügungen an die Beteiligten, also die nächsten Verwandten und die in den Testamenten erwähnten Personen. Um die Eröffnung durchführen zu können, werden die beim Amtsgericht oder beim Notar hinterlegten Testamente dem Nachlassgericht automatisch übermittelt. Andere Testamente müssen dem Nachlassgericht eingereicht werden. Die Eröffnung der Testamente ist u.a. für die Ausschlagungsfristen von Bedeutung, weil diese erst mit der Eröffnung beginnen.